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Warum COVID-Ärzte nach dem Nürnberger Kodex angeklagt werden können

Nachfolgend finden Sie eine Kopie eines Dokuments des British Medical Journal (BMJ) aus dem Jahr 1996, in dem detailliert dargelegt wird, was eine ethische Praxis unter Ärzten ausmacht.

Das BMJ schrieb:

Das Urteil des Nürnberger Kriegsverbrechertribunals legte in einem neuen, heute weltweit akzeptierten Kodex zehn Standards fest, an die sich Ärzte bei der Durchführung von Experimenten an Menschen halten müssen. Mit diesem Urteil wurde ein neuer Standard für ethisches medizinisches Verhalten in der Ära der Menschenrechte nach dem Zweiten Weltkrieg festgelegt. Neben anderen Anforderungen wird in diesem Dokument das Erfordernis der freiwilligen Einwilligung des Probanden nach Aufklärung formuliert.

  1. Der Grundsatz der freiwilligen Einwilligung nach Aufklärung schützt das Recht des Einzelnen, über seinen eigenen Körper zu bestimmen. Dieser Kodex erkennt auch an, dass das Risiko gegen den erwarteten Nutzen abgewogen werden muss und dass unnötige Schmerzen und Leiden vermieden werden müssen. Dieser Kodex erkennt an, dass Ärzte Handlungen vermeiden sollten, die menschliche Patienten verletzen.
  2. Die in diesem Kodex für die ärztliche Praxis aufgestellten Grundsätze sind inzwischen in allgemeine Kodizes der medizinischen Ethik aufgenommen worden. Der Nürnberger Kodex (1947) Zulässige medizinische Experimente Die überwiegende Zahl der uns vorliegenden Beweise zeigt, dass bestimmte Arten von medizinischen Experimenten am Menschen, wenn sie sich in einigermaßen klar definierten Grenzen halten, mit der Ethik der Ärzteschaft im Allgemeinen vereinbar sind.
  3. Die Befürworter von Experimenten am Menschen begründen ihre Ansichten damit, dass solche Experimente Ergebnisse zum Wohle der Gesellschaft liefern, die mit anderen Methoden oder Untersuchungsmethoden nicht zu erreichen sind.
  4. Alle sind sich jedoch einig, dass bestimmte Grundprinzipien beachtet werden müssen, um moralischen, ethischen und rechtlichen Vorstellungen zu genügen:
  5. Die freiwillige Zustimmung des Probanden ist absolut notwendig. Das bedeutet, dass die betreffende Person rechtlich in der Lage sein muss, ihre Zustimmung zu erteilen; sie sollte sich in einer Lage befinden, in der sie in der Lage ist, eine freie Entscheidung zu treffen, ohne dass ein Element der Gewalt, des Betrugs, der Täuschung, der Nötigung, der Übervorteilung oder einer anderen Form von Zwang oder Nötigung vorliegt; und sie sollte über ausreichende Kenntnisse und ein ausreichendes Verständnis der Elemente des betreffenden Gegenstands verfügen, um eine verständige und aufgeklärte Entscheidung treffen zu können. Letzteres setzt voraus, dass der Versuchsperson vor der Annahme einer positiven Entscheidung die Art, die Dauer und der Zweck des Versuchs, die Methode und die Mittel, mit denen er durchgeführt werden soll, alle vernünftigerweise zu erwartenden Unannehmlichkeiten und Gefahren sowie die Auswirkungen auf ihre Gesundheit oder ihre Person, die sich aus ihrer Teilnahme an dem Versuch ergeben könnten, bekannt gemacht werden. Die Pflicht und Verantwortung, die Qualität der Einwilligung festzustellen, liegt bei jeder Person, die den Versuch initiiert, leitet oder sich an ihm beteiligt. Es handelt sich um eine persönliche Pflicht und Verantwortung, die nicht ungestraft an andere delegiert werden kann.
  6. Der Versuch sollte so angelegt sein, dass er fruchtbare Ergebnisse zum Wohle der Gesellschaft liefert, die mit anderen Methoden oder Untersuchungsmitteln nicht zu erreichen sind, und er sollte nicht zufällig und unnötig sein.
    Der Versuch sollte so angelegt sein und auf den Ergebnissen von Tierversuchen und der Kenntnis des natürlichen Verlaufs der zu untersuchenden Krankheit oder des sonstigen Problems beruhen, dass die erwarteten Ergebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen.
  7. Der Versuch sollte so durchgeführt werden, dass alle unnötigen körperlichen und geistigen Leiden und Verletzungen vermieden werden.
    Es sollte kein Experiment durchgeführt werden, bei dem a priori Grund zu der Annahme besteht, dass der Tod oder eine Behinderung eintreten wird; ausgenommen sind vielleicht solche Experimente, bei denen die Versuchsärzte auch als Versuchspersonen dienen.
  8. Das einzugehende Risiko sollte niemals das Maß überschreiten, das durch die humanitäre Bedeutung des durch das Experiment zu lösenden Problems bestimmt wird.
    Es sollten geeignete Vorbereitungen getroffen und angemessene Einrichtungen bereitgestellt werden, um die Versuchsperson selbst gegen die geringste Möglichkeit einer Verletzung, einer Behinderung oder des Todes zu schützen.
  9. Das Experiment sollte nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Von denjenigen, die den Versuch durchführen oder sich an ihm beteiligen, sollte in allen Phasen des Versuchs ein Höchstmaß an Geschicklichkeit und Sorgfalt verlangt werden.
    Während des Versuchs sollte es der Versuchsperson freistehen, den Versuch zu beenden, wenn sie sich in einem körperlichen oder geistigen Zustand befindet, der ihr die Fortsetzung des Versuchs unmöglich erscheinen lässt.
  10. Während des Versuchs muss der verantwortliche Wissenschaftler bereit sein, den Versuch in jeder Phase abzubrechen, wenn er in Ausübung des von ihm geforderten guten Glaubens, überlegener Fähigkeiten und sorgfältigen Urteilsvermögens Grund zu der Annahme hat, dass eine Fortsetzung des Versuchs wahrscheinlich zu einer Verletzung, Behinderung oder zum Tod der Versuchsperson führen würde.

Für weitere Informationen siehe Nürnberger Ärzteprozess, BMJ 1996;313(7070):1445-75.
Nuremberg Doctor’s Trial, BMJ 1996;313(7070):1445-75.

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