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§ 2 Allgemeine ärztliche Berufspflicht

Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärzte

§ 1 Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte

(1) Ärztinnen und Ärzte dienen der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung. Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe. Er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.

(2) Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken.

***

(1) Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus. Sie dürfen keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit ihren Aufgaben nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten können.

(2) Ärztinnen und Ärzte haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben dabei ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten. Insbesondere dürfen sie nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen.

(3) Eine gewissenhafte Ausübung des Berufs erfordert insbesondere die notwendige fachliche Qualifikation und die Beachtung des anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse.

(4) Ärztinnen und Ärzte dürfen hinsichtlich ihrer ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen.

(5) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu beachten.

***

§ 4 Fortbildung

(1) Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.

(2) Auf Verlangen müssen Ärztinnen und Ärzte ihre Fortbildung nach Absatz 1 gegenüber der Ärztekammer durch ein Fortbildungszertifikat einer Ärztekammer nachweisen.


 

Für jede Ärztin und jeden Arzt gilt folgendes Gelöbnis:

Bei meiner Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand gelobe ich, mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen.

Ich werde meinen Beruf mit Gewissenhaftigkeit und Würde ausüben.

Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit meiner Patientinnen und Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein.

Ich werde alle mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus wahren.

Ich werde mit allen meinen Kräften die Ehre und die edle Überlieferung des ärztlichen Berufes aufrechterhalten und bei der Ausübung meiner ärztlichen Pflichten keinen Unterschied machen weder aufgrund einer etwaigen Behinderung noch nach Religion, Nationalität, Rasse noch nach Parteizugehörigkeit oder sozialer Stellung.

Ich werde jedem Menschenleben von der Empfängnis an Ehrfurcht entgegenbringen und selbst unter Bedrohung meine ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit anwenden.

Ich werde meinen Lehrerinnen und Lehrern sowie Kolleginnen und Kollegen die schuldige Achtung erweisen. Dies alles verspreche ich auf meine Ehre.


N.B.: Es ist unvorstellbar, wie ein verantwortungsbewusster Arzt seinen Patienten ungetestete und potenziell gefährliche genetische De-novo-Eingriffe verabreichen könnte. Es ist offensichtlich, dass mehr als 95 % der betroffenen Ärzte dabei eindeutig gegen ihre ärztliche Ethik verstoßen haben. Wie kann dies übersehen werden? Die geltenden Gesetze sind in dieser Hinsicht eindeutig formuliert.

Die bloße Behauptung, “Ich habe nur Anweisungen befolgt”, ist kein gültiges rechtliches Argument. Ein Blick in die jüngste Vergangenheit, wie zum Beispiel die Nürnberger Prozesse, verdeutlicht dies. In der DDR gab es die sogenannten “Mauerschützen”, Beamte, die angewiesen waren, jeden zu erschießen, der die Grenze überschritt. Obwohl sie nach DDR-Recht legal handelten, wurden sie nach der Auflösung der DDR für ihre Taten zur Rechenschaft gezogen. Ähnlich müssen auch die “Doktoren”, die sich an dieser äußerst bedenklichen “Impf”-Kampagne beteiligt haben, für ihre Handlungen verantwortlich gemacht werden. Sie haben ihre Patienten durch die Verabreichung ungetesteter genetischer Interventionen nicht nur einer potenziellen Gefahr ausgesetzt, sondern auch gegen grundlegende ärztliche Ethikgrundsätze verstoßen. Es ist für jeden vernünftigen Menschen offensichtlich, dass solches Handeln nicht nur moralisch verwerflich ist, sondern auch den Berufsvorschriften widerspricht. Ärzte, die an solchen Praktiken beteiligt waren, müssen zur Rechenschaft gezogen werden. Es steht außer Frage, dass solche Personen den falschen Beruf gewählt haben, da sie offensichtlich nicht in der Lage sind, zwischen richtig und falsch zu unterscheiden, weder fachlich noch moralisch.

AE-0092-01
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