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Rechtsauffassung zur Maskenpflicht

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)
Vom 30. November 2020
(in der ab 16. Dezember 2020 gültigen Fassung)

§ 3 Abs 2 Satz 2 (siehe Attachment Seite 12)

(2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht

2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat

Dies ist ein elastischer “Schwebeparagraph” der arbiträr interpretiert werden kann (was genau sind “sonstige zwingende Gründe”). Darunter fällt meines Erachtens das Gewissen und die moralische Pflicht sich der Irrationalität zu wiedersetzen welche in eine Diktatur führt. Die vermeidliche Gefahr die von SARS-CoV-2 ausgehen soll kann niemand vor Gericht beweisen. Im Gegenteil, die Statistiken sind harmlos und die Sterblichkeit ist nicht höher als bei einem gewöhnlichen Influenza Grippevirus. Es sollte aus rechtlicher Sicht also kein Problem sein ohne Maske einzukaufen (auch ohne Attest – eine verbale Glaubhaftmachung reicht de jure aus).