“SOUVERÄN IST, WER ÜBER DEN AUSNAHMEZUSTAND ENTSCHEIDET“
~Carl Schmitt
„Der Staatsangehörigkeitsausweis ist das einzige Dokument, mit dem das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit in allen Angelegenheiten, für die es rechtserheblich ist, verbindlich festgestellt wird (§ 30 StAG). Der deutsche Reisepass und Personalausweis sind kein Nachweis für die deutsche Staatsangehörigkeit, sie begründen nur eine Vermutung, dass der Inhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“
Original Dokument – PDF: 16_1883_D
Offizielles dokument des “Wissenschaftlichen” Dienstes zum Thema: Überleitungsvertrag und „Feindstaatenklauseln“ im Lichte
der völkerrechtlichen Souveränität der Bundesrepublik
Deutschland
Download: wd-2-108-06-pdf-data
Zitat aus dem Dokument (p.8):
Schließlich bleiben „Maßnahmen, welche von den Regierungen oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen wurden“, einschließlich eines diesbezüglichen Klagestopps, wirksam. Die Tatsache, dass verschiedene Bestimmungen und Maßnahmen der Besatzungsmächte bestandskräftig sind, führt nicht zu dem Ergebnis, dass die Bundesrepublik Deutschland heute völkerrechtlich nicht vollständig souverän ist.1 Der Fortbestand des Besatzungsrechts basiert darauf, dass die Bundesrepublik Deutschland freiwillig eine entsprechende völkerrechtliche Bindung eingegangen ist. Die Tatsache, dass sich ein Staat gegenüber anderen Staaten Bindungen auferlegt, ist jedoch kein Beweis für eine nur unvollständige Souveränität des Staates, sondern im Gegenteil gerade Ausfluß seiner Souveränität. Daher sind die fortgeltenden Bestimmungen des „Überleitungsvertrages“
nicht als Beschränkung der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland anzusehen.
1. Anmerkung: Verwirrende doppelte Verneinung (Litotes) – bedeutet also im Klartext: Die Tatsache, dass verschiedene Bestimmungen und Maßnahmen der Besatzungsmächte bestandskräftig sind, führt nicht zu dem Ergebniss das Deutschland völkerrechtlich nicht vollständig souverän ist; Vgl. Zitat Wolfgang Schäuble.
Art. 120
(1) 1Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. 2Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. 3Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. 4Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. 5Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.
dejure.org/gesetze/GG/120.html
See also: en.wikipedia.org/wiki/Westphalian_sovereignty
Apolidität & Apatridität
Ein Staatenloser ist gemäß dem Staatenlosenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 28. September 1954 „eine Person, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet.“ Einfacher ausgedrückt ist ein Staatenloser eine Person ohne Staatsbürgerschaft, die von keinem Staat geschützt wird. Im völkerrechtlichen Sinn gilt Staatenlosigkeit – ebenso wie mehrfache Staatsangehörigkeit – als Anomalie. Staatenlosigkeit ist jedoch nicht völkerrechtswidrig, da es keinerlei Abkommen gibt, das Staatenlosigkeit verbietet. Die genaue Anzahl der Staatenlosen kann nicht angegeben werden, UNHCR spricht von weltweit einigen Millionen.
De-jure-Staatenlosigkeit in Folge eines Gesetzeskonflikts
Gesetzeskonflikte können prinzipiell in jedem Rechtsbereich auftreten, wo nicht aufeinander abgestimmte nationale Gesetze mehrerer Staaten aufeinanderprallen. In den meisten Fällen sind damit negative Folgen verbunden. Vor solchen Gesetzeskonflikten ist auch das innerstaatliche Staatsangehörigkeitsrecht nicht gefeit. Somit gibt es theoretisch ebenso viele Staatsangehörigkeitskonzepte wie Staaten, praktisch hat sich jedoch das Abstammungsprinzip und das Geburtsortprinzip herausgebildet. Allein diese zwei Konzepte reichten aus, um unzählige Fälle der reinsten Form der Staatenlosigkeit – der de jure-Staatenlosigkeit – hervorzubringen.
de.wikipedia.org/wiki/Staatenloser
Cf.: de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cbereinkommen_zur_Verminderung_der_Staatenlosigkeit
Dieser Kurze Clip zeigt, wie versucht wird jeden der kritische Fragen stellt a priori mit ad hominem argumenten zu diskreditieren/defamieren (Reichsbürger, Rechtsradikaler & Nazi, Verschwörungstheoretiker, etc. pp.)
www.youtube.com/watch?v=1WWdNAsE8Hk
www.youtube.com/watch?v=LJmaXDfmmtc